Artikel 10 VO (EWG) 93/302
Wissenschaftlicher Ausschuß
(1) Dem Verwaltungsrat und dem Direktor steht ein Wissenschaftlicher Ausschuß zur Seite, dessen Aufgabe es ist, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zu allen die Tätigkeit der Beobachtungsstelle betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Direktor ihm vorlegen, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden veröffentlicht.
(2) Der Wissenschaftliche Ausschuß setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Der Verwaltungsrat kann bis zu sechs weitere Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Qualifikation benennen.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Wissenschaftliche Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.
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