Artikel 9 VO (EWG) 93/302

Direktor

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden. Der Direktor ist verantwortlich für

die Ausarbeitung und Durchführung der Beschlüsse und Programme des Verwaltungsrates,

die laufende Verwaltung,

die Erstellung der Arbeitsprogramme,

die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung,

die Erarbeitung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte,

sämtliche Personalfragen,

die Wahrnehmung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Funktionen und Aufgaben.

(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.

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