Artikel 9 VO (EWG) 93/302
Direktor
(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden. Der Direktor ist verantwortlich für
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die Ausarbeitung und Durchführung der Beschlüsse und Programme des Verwaltungsrates,
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die laufende Verwaltung,
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die Erstellung der Arbeitsprogramme,
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die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung,
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die Erarbeitung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte,
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sämtliche Personalfragen,
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die Wahrnehmung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Funktionen und Aufgaben.
(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.
(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.
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