Artikel 8 VO (EWG) 93/302

Verwaltungsrat

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über einen Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und zwei auf dem Gebiet der Drogen besonders qualifizierten Wissenschaftlern zusammensetzt, die das Europäische Parlament aufgrund ihrer besonderen Qualifikation auf diesem Gebiet benennt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich von einem stellvertretenden Mitglied unterstützen oder vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben. Der Verwaltungsrat kann Vertreter der internationalen Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 12 zusammenarbeitet, als Beobachter ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird unter den Verwaltungsratsmitgliedern für eine Dauer von drei Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefaßt, außer in den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen — für die Einstimmigkeit erforderlich ist — und den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(3) Auf der Grundlage eines vom Direktor der Beobachtungsstelle vorgelegten Entwurfs beschließt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission und des Rates ein dreijähriges Arbeitsprogramm. Das erste dreijährige Programm wird binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einstimmig beschlossen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, ob die späteren Dreijahresprogramme mit der in Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Mehrheit oder einstimmig angenommen werden müssen.

(4) Im Rahmen des dreijährigen Arbeitsprogramms beschließt der Verwaltungsrat alljährlich das jährliche Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission. Dieses Programm kann im Laufe des Jahres nach demselben Verfahren angepaßt werden.

(5) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Beobachtungsstelle an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

(6) Die Beobachtungsstelle übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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