Artikel 12 VO (EWG) 93/302
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Einrichtungen
Unbeschadet der Beziehungen, die die Kommission nach Artikel 229 des Vertrages unterhalten kann, bemüht sich die Beobachtungsstelle aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und sonstigen, insbesondere europäischen Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen, die auf dem Gebiet der Drogen zuständig sind.
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