Artikel 13 VO (EWG) 93/302
Öffnung gegenüber Drittländern
(1) Die Beobachtungsstelle steht denjenigen Drittländern, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen, auf der Grundlage von zwischen ihnen und der Gemeinschaft nach Artikel 235 des Vertrages geschlossenen Abkommen offen.
(2) Der Verwaltungsrat kann beschließen, daß von Drittländern vorgeschlagene Sachverständige an den in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehenen Ad-hoc-Arbeitsgruppen teilnehmen, sofern die Betroffenen sich verpflichten, die Bestimmungen des Artikels 6 einzuhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.