Artikel 3 VO (EWG) 93/302

Arbeitsmethode

(1) Die Beobachtungsstelle erfüllt ihre Aufgaben Zug um Zug entsprechend den im Rahmen der ein- und dreijährigen Arbeitsprogramme festgelegten Zielen mit den verfügbaren Mitteln.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit trägt die Beobachtungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten der Arbeit Rechnung, die von anderen bestehenden oder noch zu schaffenden Einrichtungen und Stellen, insbesondere dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL), bereits geleistet wurde, und sorgt für einen Wertzugewinn.

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