Artikel 2 VO (EWG) 93/302

Aufgaben

Um das in Artikel 1 genannte Ziel zu erreichen, nimmt die Beobachtungsstelle in ihren Tätigkeitsbereichen folgende Aufgaben wahr:

A.
Sammlung und Analyse der vorhandenen Daten

1.
Sie sammelt, speichert und analysiert Daten (Forschungsdaten inbegriffen), die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, sowie Daten aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen nicht regierungsamtlichen Quellen sowie von zuständigen internationalen Organisationen.
2.
Sie führt Umfragen, Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien sowie die für die Zwecke ihrer eigenen Aufgaben erforderlichen Pilotaktionen durch; sie veranstaltet Sachverständigensitzungen und setzt dafür im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein; sie gründet einen offenen Fonds für wissenschaftliche Dokumentation, den sie zur Verfügung stellt, und fördert Informationstätigkeiten.
3.
Sie bietet ein organisatorisches und technisches System an, das Informationen über Programme oder ähnliche bzw. ergänzende Aktionen in den Mitgliedstaaten liefern kann.
4.
Im Benehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten richtet sie das in Artikel 5 genannte Netz ein und übernimmt dessen Koordination.
5.
Sie erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Entscheidungsträgern, den Forschern, den beteiligten Berufsgruppen und den mit der Drogenbekämpfung befaßten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

B.
Methodische Verbesserung des Datenvergleichs

6.
Sie gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene, indem sie gemeinsame Indikatoren und Kriterien erarbeitet, die unverbindlich sind, deren Beachtung sie jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendeten Meßmethoden empfehlen kann.
7.
Sie erleichtert und strukturiert den Austausch von qualitativen und quantitativen Informationen (Datenbank).

C.
Verbreitung der Daten

8.
Sie stellt der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den zuständigen Organisationen die von ihr erarbeiteten Informationen zur Verfügung.
9.
Sie gewährleistet eine weite Verbreitung der Arbeiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft selbst sowie gegebenenfalls von Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt worden sind.
10.
Sie gewährleistet eine weite Verbreitung verläßlicher, nichtvertraulicher Informationen; anhand der von ihr gesammelten Daten veröffentlicht sie einen Jahresbericht über den Stand der Drogenproblematik.

D.
Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Drittländern

11.
Sie liefert einen Beitrag zur Verbesserung der Koordination zwischen den in ihre Tätigkeitsbereiche fallenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen.
12.
Unbeschadet der Verpflichtungen in bezug auf die Informationsübermittlung, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe ergeben, fördert sie die Einbeziehung der in den Mitgliedstaaten gesammelten und von der Gemeinschaft gelieferten Informationen über Drogen und Drogensucht in die internationalen Programme zur Drogenüberwachung und -kontrolle, insbesondere in die von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen beschlossenen Programme.
13.
Sie arbeitet aktiv mit den in Artikel 12 genannten Einrichtungen zusammen.
14.
Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann sie in den Beitrittsländern und den im Rahmen des PHARE-Programms förderfähigen Ländern ihr Know-how weitergeben und bei der Schaffung und Stärkung der strukturellen Verbindungen mit dem REITOX-Netz sowie bei der Einrichtung und dem Ausbau der nationalen Kontaktstellen helfen.

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