Artikel 1 VO (EWG) 93/302

Zielsetzung

(1) Mit dieser Verordnung wird die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), nachstehend „Beobachtungsstelle” genannt, errichtet.

(2) Zweck der Beobachtungsstelle ist, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 genannten Bereichen objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen zu liefern.

(3) Die aufbereiteten oder produzierten Informationen statistischer, dokumentarischer und technischer Art sollen dazu beitragen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik zu vermitteln.

(4) Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe D Nummer 14 darf die Beobachtungsstelle keinerlei Maßnahmen treffen, die über den Bereich der Information und der Informationsaufbereitung hinausgehen.

(5) Die Beobachtungsstelle sammelt keine Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen. Sie enthält sich jeder Informationstätigkeit zu konkreten und namentlich benannten Fällen.

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