Präambel VO (EWG) 93/302

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Dublin am 25. und 26. Juni 1990

die ihm vom Europäischen Ausschuß zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs (CELAD) unterbreiteten „Leitlinien für einen Europäischen Plan zur Drogenbekämpfung” und insbesondere die Empfehlung bestätigt, „von Experten eine Untersuchung über die bereits bestehenden Informationsquellen, ihre Zuverlässigkeit und Nützlichkeit sowie über die Notwendigkeit und eventuelle Tragweite einer Drogenbeobachtungsstelle (Drugs Monitoring Centre) und die finanziellen Folgen ihrer Einrichtung durchführen zu lassen.” Dabei sei davon auszugehen, „daß eine solche Beobachtungsstelle sich nicht nur mit den sozialen und medizinischen, sondern auch mit den sonstigen Aspekten der Drogensucht einschließlich des Handels und der Strafverfolgung zu befassen hat” ;

auf die Verantwortung hingewiesen, die jedem Mitgliedstaat bei der Entwicklung eines geeigneten Programms zur Reduzierung der Drogennachfrage zukommt, und die Ansicht vertreten, daß effiziente Maßnahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats im Verbund mit einem gemeinsamen Vorgehen der Zwölf und der Gemeinschaft in den kommenden Jahren ein vorrangiges Ziel sein sollten.

Die Ergebnisse der genannten Untersuchung über die Durchführbarkeit der Beobachtungsstelle und des Europäischen Plans zur Drogenbekämpfung sind dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Rom am 13. und 14. Dezember 1990 unterbreitet worden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg am 28. und 29. Juni 1991 „die Schaffung einer europäischen Drogenbeobachtungsstelle mit der Maßgabe gebilligt, daß die tatsächlichen Modalitäten dieser Einrichtung, wie beispielsweise ihr Umfang, ihr institutioneller Aufbau und ihre EDV-Ausstattung, noch zu erörtern sind, und den CELAD beauftragt, die einschlägigen Arbeiten in Verbindung mit der Kommission und den anderen zuständigen politischen Gremien fortzusetzen und rasch zum Abschluß zu bringen.”

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung von Maastricht am 9. und 10. Dezember 1991 „die Organe der Gemeinschaft ersucht, alles daran zu setzen, daß der Rechtsakt zur Errichtung der Europäischen Drogen-Beobachtungsstelle vor dem 30. Juni 1992 erlassen werden kann.”

Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluß 90/611/EWG(4) das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend „Wiener Übereinkommen” genannt, abgeschlossen und eine Zuständigkeitserklärung(5) in bezug auf Artikel 27 dieses Übereinkommens hinterlegt.

Der Rat hat die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90(6) erlassen, um seitens der Gemeinschaft das System zur Überwachung des Handels mit Stoffen im Sinne von Artikel 12 des Wiener Übereinkommens zu verwirklichen.

Der Rat hat am 10. Juni 1991 die Richtlinie 91/308/EWG(7) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche erlassen, die insbesondere auf die Bekämpfung des Handels mit Betäubungsstoffen abstellt.

Auf europäischer Ebene werden objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen benötigt, die dazu beitragen sollen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen und -aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtübersicht zu vermitteln und so einen Wertzugewinn zu verschaffen.

Die Drogenproblematik umfaßt vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle ist daher mit einer umfassenden Informationsaufgabe zu betrauen, damit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik vermittelt wird. Dieser Informationsauftrag darf der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen.

Organisation und Arbeitsverfahren der Beobachtungsstelle müssen dem objektiven Charakter der angestrebten Ergebnisse angemessen sein, d. h. Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Quellen und Verfahren für die Gewinnung von Informationen über die Drogen gewährleisten.

Die bei der Beobachtungsstelle gesammelten Informationen gelten vorrangigen Bereichen, die in bezug auf Inhalt, Tragweite und Durchführungsmodalitäten noch festzulegen sind.

In den ersten drei Jahren wird der Drogennachfrage und ihrer Reduzierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

In ihrer Entschließung vom 16. Mai 1989 betreffend ein Europäisches Datennetz über die gesundheitlichen Auswirkungen des Drogenmißbrauchs(8) haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten die Kommission ersucht, etwaige Initiativen in bezug auf ein Europäisches Datennetz über die gesundheitlichen Auswirkungen des Drogenmißbrauchs zu ergreifen.

Es empfiehlt sich, ein europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht einzurichten, dessen Koordination und Organisation auf der Ebene der Gemeinschaft von der Europäischen Beobachtungsstelle wahrgenommen würde.

Dem Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) ist Rechnung zu tragen.

Es existieren bereits nationale, europäische und internationale Organisationen und Einrichtungen, die Informationen der genannten Art liefern, und es ist wichtig, daß die Beobachtungsstelle ihre Funktionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen wahrnehmen kann.

Die Beobachtungsstelle muß Rechtspersönlichkeit erhalten.

Es muß sichergestellt werden, daß die Beobachtungsstelle ihren Informationsauftrag einhält; zu diesem Zweck ist dem Gerichtshof eine entsprechende Zuständigkeit zu erteilen.

Es ist sinnvoll, die Möglichkeit einer Öffnung der Beobachtungsstelle für Drittländer, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielsetzungen der Beobachtungsstelle teilen, in der Form vorzusehen, daß zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft Abkommen geschlossen werden können.

Die vorliegende Verordnung könnte nach Ablauf von drei Jahren gegebenenfalls angepaßt werden, um insbesondere je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft eine etwaige Ausweitung der Aufgaben der Beobachtungsstelle zu beschließen.

Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß dieser Verordnung nur in Artikel 235 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 43 vom 18. 2. 1992, S. 2.

(2)

ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 54.

(3)

ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 26.

(4)

ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 56.

(5)

ABl. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 57.

(6)

ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92 (ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 1).

(7)

ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77.

(8)

ABl. Nr. C 185 vom 22. 7. 1989, S. 1.

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