Artikel 5 VO (EWG) 93/302
Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX)
(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über ein computergestütztes Netz, das die Infrastruktur für das Sammeln und den Austausch von Information und Dokumentation bildet, das „Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht” (REITOX); dieses Netz stützt sich unter anderem auf ein eigenes EDV-System, das die einzelstaatlichen Drogeninformationsnetze, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Fachzentren und die Informationssysteme der internationalen oder europäischen Organisationen und Einrichtungen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, miteinander verbindet.
(2) Um eine möglichst baldige und möglichst wirksame Einrichtung von REITOX zu ermöglichen, haben die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Beobachtungsstelle die wichtigsten Strukturen, aus denen sich ihr nationales Informationsnetz — gegebenenfalls einschließlich der nationalen Beobachtungsstellen — für die in Artikel 4 genannten Tätigkeitsbereiche zusammensetzt, mitzuteilen und die Fachzentren anzugeben, die ihres Erachtens einen zweckdienlichen Beitrag zu den Arbeiten der Beobachtungsstelle leisten könnten.
(3) Die Fachzentren werden mit der Zustimmung des Mitgliedstaates, in dem sie gelegen sind, durch einstimmigen Beschluß nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mitglieder des Verwaltungsrates für einen Zeitraum benannt, der die Dauer jedes einzelnen in Artikel 8 Absatz 3 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms nicht übersteigt. Eine Wiederbenennung ist möglich.
(4) Die Beobachtungsstelle kann mit den in Absatz 3 genannten staatlichen oder nichtstaatlichen Fachzentren mit Zustimmung des Mitgliedstaates, in dem sie gelegen sind, im Hinblick auf die Durchführung von Aufgaben, die sie ihnen gegebenenfalls übertragen kann, vertragliche Bindungen (insbesondere in Form der Auftragsweitergabe) eingehen. Sie kann ferner mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten mit Einrichtungen, die nicht dem REITOX angehören, auf Ad-hoc-Basis für spezifische Aufgaben Verträge abschließen.
(5) Die Zuweisung bestimmter Aufgaben an die Fachzentren ist in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle festzuschreiben.
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