Artikel 6 VO (EWG) 93/302
Schutz und Vertraulichkeit der Daten
(1) Soweit aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe des nationalen Rechts auch personenbezogene Daten, die keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, an die Beobachtungsstelle übermittelt werden, ist die Verwendung dieser Daten nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Dies gilt entsprechend im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten durch die Beobachtungsstelle an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder an internationale Organisationen und sonstige europäische Einrichtungen.
(2) Die der Beobachtungsstelle gelieferten oder von ihr mitgeteilten Daten über Drogen und Drogensucht können unter Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten bzw. die Fachzentren sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.
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