Artikel 9 VO (EWG) 93/3118
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der eine Kabotagegenehmigung beantragende Verkehrsunternehmer oder der Inhaber einer Genehmigung Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags bzw. den Entzug der Genehmigung sowie gegen jede sonstige von der zuständigen Behörde des Niederlassungs- oder des Aufnahmemitgliedstaats gegen sie verhängte Verwaltungssanktion einlegen kann.
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