Artikel 8 VO (EWG) 93/3118

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Anwendung dieser Verordnung Amtshilfe.

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anläßlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften im Verkehrsbereich verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und müssen in Einklang mit Absatz 3 stehen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schweren oder wiederholten Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

Bei Vorlage einer gefälschten Kabotagegenehmigung wird diese sofort eingezogen und der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so rasch wie möglich übermittelt.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und über etwaige gegen den Verkehrsunternehmer verhängte Sanktionen; im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes können sie bei dieser Meldung gleichzeitig um das Verhängen von Sanktionen ersuchen.

Im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes steht es im Ermessen der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu entscheiden, ob gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer eine angemessene Sanktion zu verhängen ist; sie berücksichtigt dabei die gegebenenfalls im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und achtet darauf, daß die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden Verstößen stehen.

Die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr umfassen.

Die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats kann den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden.

Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Entscheidungen.

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