Artikel 1 VO (EWG) 93/3118

(1) Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, wird unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend „Kabotage” bzw. „Aufnahmemitgliedstaat” genannt) zugelassen, ohne dass er dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen muss.

(2) Jeder Unternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Ersten Richtlinie(1) genannten gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieser Verordnung berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

Ist der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats, so muss er nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine Fahrerbescheinigung mit sich führen.

(3) Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Nummer 5 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

(4) Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchzuführen, ist berechtigt, die Kabotage im Werkverkehr nach der Definition in Nummer 4 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie durchzuführen.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes fest.

Fußnote(n):

(1)

Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1).

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