Präambel VO (EWG) 93/3118

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem auf die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.

Die genannte Bestimmung erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind.

Um eine flexible und reibungslose Durchführung dieser Bestimmung zu ermöglichen, sollte vor der Anwendung der endgültigen Regelung eine Übergangsregelung für die Kabotage vorgesehen werden.

Nur Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten(4) sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, können zur Kabotage zugelassen werden.

Diese Übergangsregelung sollte ein Kontingent gemeinschaftlicher Kabotagegenehmigungen beinhalten, das stufenweise angehoben wird.

Die Bedingungen für die Ausstellung und die Verwendung dieser Kabotagegenehmigungen sind festzulegen.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotagetätigkeiten festzulegen.

Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt der betreffenden Verkehrsunternehmen eingegriffen werden kann. Zu diesem Zweck müssen ein geeignetes Beschlußfassungsverfahren eingeführt und die erforderlichen statistischen Daten gesammelt werden.

Es ist zweckmäßig, daß sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der eingeführten Regelung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstößen, gegenseitig Amtshilfe leisten. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es muß die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Rechtsmittel einzulegen.

Es empfiehlt sich, daß die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegt.

Zur Erfüllung der dem Rat obliegenden Pflichten ist das Inkrafttreten der endgültigen Regelung festzulegen, aufgrund deren Kabotageverkehr ohne mengenmäßige Beschränkungen möglich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 317 vom 7. 12. 1991, S. 10, und

ABl. Nr. C 172 vom 8. 7. 1992, S. 22.

(2)

ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 336.

(3)

ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 30.

(4)

ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1.

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