Artikel 5 VO (EWG) 93/3118

(1) Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die im Fall des Artikels 7 auf einen Monat verkürzt werden kann, die Angaben über die Kabotagefahrten der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer für dieses Vierteljahr; die Angaben erfolgen in beförderten Tonnen und in Tonnenkilometern.

Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang IV.

(2) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.

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