Artikel 4 VO (EWG) 93/3118

Die aufgrund einer Kabotagegenehmigung durchgeführten Beförderungen werden in ein Fahrtenberichtsheft eingetragen, dessen Blätter zusammen mit der Genehmigung binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzusenden sind.

Das Fahrtenberichtsheft wird nach dem in Anhang III enthaltenen Muster ausgestellt.

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