Artikel 3 VO (EWG) 93/3118

(1) Die in Artikel 2 genannten Kabotagegenehmigungen erlauben dem durch sie Berechtigten, die Kabotage durchzuführen.

(2) Die Kabotagegenehmigungen werden von der Kommission den Mitgliedstaaten der Niederlassung mitgeteilt und von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung den antragstellenden Verkehrsunternehmern erteilt.

Diese Genehmigungen tragen das Kennzeichen des Mitgliedstaats der Niederlassung.

(3) Die Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Kabotagegenehmigung kann nur für jeweils ein Fahrzeug verwendet werden.

Unter „Fahrzeug” ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.

Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer muß über das Fahrzeug aufgrund seines vollen Eigentums oder aufgrund eines anderen Rechts, wie zum Beispiel ein Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, verfügen können.

Im Fall der Miete wird das Fahrzeug von dem Verkehrsunternehmer im Niederlassungsstaat angemietet, um Kabotagefahrten durchzuführen. Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer kann jedoch zur Beendigung einer aufgrund einer Panne oder eines Unfalls unterbrochenen Kabotagefahrt im Aufnahmemitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen wie die dort ansässigen Verkehrsunternehmer ein Fahrzeug mieten.

Die Kabotagegenehmigung sowie gegebenenfalls der Mietvertrag sind im Fahrzeug mitzuführen.

(4) Die Kabotagegenehmigung ist auf Verlangen der Kontrollbeamten jederzeit vorzulegen.

(5) Der Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer der Kabotagegenehmigung beginnt, muß von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung auf der Genehmigung vor ihrer Nutzung eingetragen werden.

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