Artikel 6 VO (EWG) 93/3118

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a)
für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b)
Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/364/EWG(1) vermerkt sind;
c)
Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d)
Lenk- und Ruhezeiten;
e)
Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG(2).

(2) Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.

(4) Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen die Liste der Bereiche der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Absatz 1 angepaßt werden muß, so ändert der Rat diese Liste mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 48).

(2)

Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).

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