Artikel 7 VO (EWG) 93/3118

(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist

eine „ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets” das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;

„geographisches Gebiet” ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfaßt oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3) Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 übermittelten letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90(1)eingesetzten Beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.

Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende geographische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat den gemäß diesem Absatz gefaßten Beschluß unverzüglich mit.

(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach Absatz 3 befassen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befaßt wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluß fassen.

Für den Beschluß des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluß der Kommission endgültig.

(6) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1990, S. 10.

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