Artikel 1 VO (EWG) 93/315
(1) Diese Verordnung betrifft die Kontaminanten in Lebensmitteln.
Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist. Der Begriff umfaßt nicht Überreste von Insekten, Tierhaare und anderen Fremdbesatz.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kontaminanten, die Gegenstand spezieller Gemeinschaftsregelungen sind.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Liste dieser Gemeinschaftsregelungen. Diese Liste wird von der Kommission gegebenenfalls auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Vorschriften über Kontaminanten sind gemäß dieser Verordnung zu erlassen; hiervon ausgenommen sind Vorschriften, die in den in Absatz 2 genannten Regelungen vorgesehen sind.
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