Artikel 2 VO (EWG) 93/315

(1) Es darf kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält.

(2) Die Kontaminanten sind ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen in Artikel 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden können.

(3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und in Anwendung von Absatz 1 kann die Kommission, falls erforderlich, für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 8 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Höchstwerte werden in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste eingeführt; dazu können gehören:

unterschiedliche Grenzwerte für den gleichen Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln,

analytische Nachweisbarkeitsgrenzen,

ein Hinweis auf die zu verwendenden Probenahme- und Analysemethoden.

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