Artikel 4 VO (EWG) 93/315

(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubeurteilung bereits vorliegender Informationen stichhaltige Gründe zu dem Verdacht, daß ein Kontaminant in Lebensmitteln trotz Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit aufgrund dieser Verordnung erlassenen spezifischen Verordnungen eine gesundheitliche Gefahr darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und begründet seine Entscheidung.

(2) Die Kommission prüft die vom Mitgliedstaat nach Absatz 1 angegebenen Gründe möglichst rasch im mit dem Beschluss 69/414/EWG(1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss; danach gibt sie eine Stellungnahme ab und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.

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