Artikel 5 VO (EWG) 93/315

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht aus Gründen, die sich daraus herleiten, daß die Lebensmittel Kontaminanten enthalten, verbieten, einschränken oder behindern, wenn die Lebensmittel den Vorschriften dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen spezifischen Vorschriften entsprechen.

(2) Soweit keine Gemeinschaftsvorschriften für Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 3 erlassen wurden, sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Wahrung des Vertrags anzuwenden.

(3)

a)
Behält ein Mitgliedstaat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei, so unterrichtet er hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung.
b)
Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, neue Rechtsvorschriften zu erlassen, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer Begründung mit. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß, wenn sie diese Konsultierung für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.

Ein Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei Monate nach dieser Mitteilung und unter der Bedingung treffen, daß er vorher keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

In letzterem Fall leitet die Kommission vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist das Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 ein, um beschließen zu lassen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen — gegebenenfalls mit geeigneten Änderungen — zur Anwendung gebracht werden können.

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