Artikel 10 VO (EWG) 93/339

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einzelheiten der in Artikel 1 definierten Kennzeichnungen und Begleitdokumente der Erzeugnisse mit, die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des jeweiligen nationalen Rechts erforderlich sind; ferner begründen sie die den Zollbehörden zur Anwendung des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich gegebenen Anweisungen. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die erste dieser Mitteilungen erfolgt innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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