Artikel 11 VO (EWG) 93/339
(1) Hält ein Mitgliedstaat es für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung für erforderlich, besondere Zollabfertigungsstellen für die Kontrolle bestimmter Waren zu benennen, so teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit; die Kommission veröffentlicht eine Liste der besonderen Zollabfertigungsstellen und schreibt diese fort.
(2) Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer aus der Verpflichtung ergeben, eine besondere Abfertigungsstelle gemäß Absatz 1 zu durchlaufen, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung gegebenenfalls rechtfertigen, nicht unverhältnismäßig hoch sein.
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