Artikel 12 VO (EWG) 93/339
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften mit, die sie gemäß der Verordnung erlassen haben. Die Kommission übermittelt den Wortlaut dieser Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten.
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