Artikel 13 VO (EWG) 93/339

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über deren Durchführung und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Für die Zwecke der Erstellung dieses Berichts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen Informationen über die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung, insbesondere über die Statistiken über die Anwendung des Artikels 6.

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