Artikel 2 VO (EWG) 93/339

Stellen die Zollbehörden im Rahmen der Kontrollen von Waren, die für die Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden, fest,

daß ein Erzeugnis oder ein Erzeugnisposten Merkmale aufweist, die geeignet sind, einen erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu begründen, wenn es unter üblichen und voraussehbaren Umständen benutzt wird, und/oder

daß ein Dokument fehlt, das einem Erzeugnis oder einem Erzeugnisposten beigefügt sein muß, oder daß eine Kennzeichnung fehlt, die nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird, oder des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit vorgesehen ist,

so setzen sie die Freigabe für das betreffende Erzeugnis oder den Erzeugnisposten aus und informieren unverzüglich die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden.

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