Artikel 1 VO (EWG) 93/339

Im Sinne dieser Verordnung gelten

„für die Marktüberwachung zuständige nationale Behörden” : die einzelstaatliche(n) Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten benannt und beauftragt ist (sind), Kontrollen zur Überprüfung der Konformität der auf den Markt der Gemeinschaft oder den nationalen Markt gebrachten Erzeugnisse mit den für sie geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durchzuführen;

„Begleitdokument” : jedes Dokument, das ein Erzeugnis gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts beim Inverkehrbringen begleiten muß;

„Kennzeichnung” : jede Kennzeichnung oder Etikettierung, die auf einem Erzeugnis gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts angebracht werden muß und die die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den genannten Rechtsvorschriften bescheinigt;

„Zollbehörden” : die unter anderem für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden.

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