Präambel VO (EWG) 93/339

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Erzeugnis kann in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmt; es obliegt daher den Mitgliedstaaten, die Konformität der Erzeugnisse zu kontrollieren.

Angesichts der Beseitigung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8a des Vertrages ist es erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Kontrollen an den Außengrenzen vergleichbare Modalitäten anwenden, um jede Verzerrung zu vermeiden, die der Sicherheit und Gesundheit abträglich wäre.

Unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Instrumente der betreffenden nationalen Verwaltungen sind die Zollbehörden an der Marktüberwachung und an den in den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationssystemen soweit wie möglich zu beteiligen, soweit es sich um Erzeugnisse aus Drittländern handelt.

Stellen die Zollbehörden bei Überprüfungen im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr fest, daß Erzeugnisse Merkmale aufweisen, die zu einem erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Sicherheit Anlaß geben, so müssen sie die Erteilung der Freigabe aussetzen können und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden informieren, damit diese entsprechende Maßnahmen treffen können.

Das gleiche muß gelten, wenn die Zollbehörden bei derselben Gelegenheit feststellen, daß ein dem Erzeugnis beizufügendes Dokument fehlt und/oder daß eine nach Gemeinschaftsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird, auf dem Gebiet der Produktsicherheit vorgesehene Kennzeichnung fehlt.

Aus Gründen der Effizienz und der Koordinierung ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die für die Marktüberwachung zuständige(n) Behörde(n) als die Behörde(n) benennen, die von den Zollbehörden in den obengenannten Fällen zu unterrichten ist (sind).

Nach ihrer Unterrichtung müssen sich die zuständigen Behörden vergewissern können, daß die betreffenden Erzeugnisse den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entsprechen.

Diese Behörden müssen möglichst rasch tätig werden, um dem obengenannten ernsten Verdacht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen, Rechnung zu tragen.

Werden daher von den nationalen Marktüberwachungsbehörden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen getroffen, so ist die Abfertigung zum freien Verkehr vorbehaltlich der Erfüllung aller sonstigen Einfuhrformalitäten zu genehmigen.

Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte diese Verordnung nur insoweit anwendbar sein, wie das bestehende Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit keine speziellen Bestimmungen über die Einrichtung besonderer Produktkontrollen an den Grenzen vorsieht.

Bei der Ausübung dieser Kontrollen ist zum einen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. die Kontrollen müssen sich streng im Rahmen des Notwendigen halten, und zum anderen den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen ergeben, das im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates(2) genehmigt wurde.

Um ein hohes Sicherheitsniveau bei den Einfuhrvorgängen zu gewährleisten, obliegt es der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten, für die Transparenz der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, und es ist Sache aller Mitgliedstaaten, sich untereinander die jeweils erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Insbesondere müssen die Zollbehörden Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen haben, indem sie zum einen genaue Kenntnis von den besonders betroffenen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen und zum anderen von den Kennzeichnungen und Begleitdokumenten der betreffenden Erzeugnisse erhalten.

Die Anwendung dieser Verordnung muß beobachtet werden, damit die für deren Effizienz erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können.

Diese Verordnung ist Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik; sie beschränkt sich auf das, was für reibungslose Kontrollen der Übereinstimmung der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse mit den auf dem Markt der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über die Produktsicherheit erforderlich ist.

Die von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen, den Handelsverkehr auf nichtdiskriminierender Grundlage zu entwickeln, sowie diejenigen im Rahmen des GATT-Kodex über technische Handelshemmnisse, wonach Normen nicht zur Behinderung des internationalen Handels führen sollen, sollten bei diesen Kontrollen eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 329 vom 15. 12. 1992, S. 3.

(2)

ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 1.

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