Artikel 4 VO (EWG) 93/339
(1) Die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden müssen in der Lage sein, bei jedem Erzeugnis, dessen Freigabe von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 ausgesetzt wurde, einzuschreiten. Schreitet die Behörde nicht ein, so findet Artikel 5 Absatz 2 Anwendung.
(2) Bei verderblichen Waren sorgen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden soweit wie möglich dafür, daß die von ihnen eventuell auferlegten Bedingungen für die Lagerung der Waren oder das Abstellen von Transportmitteln der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß die Waren frisch bleiben.
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