Artikel 5 VO (EWG) 93/339
Sind die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden, die gemäß Artikel 4 tätig geworden sind, der Auffassung, daß das betreffende Erzeugnis keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder daß es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so wird dieses Erzeugnis in den freien Verkehr überführt, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfüllt sind.
Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden, die Artikel 2 angewandt haben, nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.
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