Artikel 6 VO (EWG) 93/339
(1) Stellen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden fest, daß das betreffende Erzeugnis eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt, so treffen sie die gebotenen Maßnahmen gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts, um das Inverkehrbringen zu unterbinden, und ersuchen die Zollbehörden, auf der dem Erzeugnis beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen entsprechenden Begleitpapieren einen der folgenden Hinweise anzubringen:
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Gefährliches Erzeugnis — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung (EWG) Nr. 339/93;
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(2) Stellen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden fest, daß das betreffende Erzeugnis nicht den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so treffen sie die geeigneten Maßnahmen, die nach den genannten Vorschriften erforderlichenfalls bis zum Verbot des Inverkehrbringens gehen können; in diesem Fall ersuchen sie die Zollbehörden, auf der dem Erzeugnis beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen entsprechenden Begleitpapieren einen der folgenden Hinweise anzubringen:
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Nichtkonformes Erzeugnis — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung (EWG) Nr. 339/93;
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(3) Für die Anwendung dieser Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten(1), entsprechende Anwendung.
(4) Wenn das betreffende Erzeugnis anschließend für eine andere Zollbestimmung als die Überführung in den freien Verkehr angemeldet wird, und sofern die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden dies nicht ablehnen, werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls auf den Dokumenten für diese Bestimmung angebracht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).
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