Artikel 7 VO (EWG) 93/339
Diese Verordnung findet so lange Anwendung, wie das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Vorschriften über die Einrichtung besonderer Produktkontrollen an den Grenzen vorsieht.
Diese Verordnung findet keine Anwendung in den Fällen, die unter die Gemeinschaftsvorschriften über die pflanzen- und veterinärrechtlichen sowie tierzucht- und tierschutzrechtlichen Kontrollen fallen.
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