Artikel 8 VO (EWG) 93/339
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und um Zwecke der Anwendung derselben wird nach dem Verfahren des Artikels 9 im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts das Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen erstellt, die von Artikel 2 zweiter Gedankenstrich besonders betroffen sind; dieses Verzeichnis wird anhand der gewonnenen Erfahrungen und/oder der Vorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit erstellt. Erforderlichenfalls wird das Verzeichnis nach demselben Verfahren überprüft, um es einer neuen Sachlage anzupassen, die sich aus den gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der Vorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit ergibt.
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