Artikel 3 VO (EWG) 93/3696
(1) Die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die CPA als Güterklassifikation ein. Ausgehend von den Unterkategorien de CPA können auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene aggregierte oder detaillierte Anpassungen spezifischer oder funktioneller Art vorgenommen werden.
(2) Für diese auf der CPA aufbauenden Klassifikationen gelten folgende Regeln:
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Stärker als die CPA aggregierte Klassifikationen sind durch genaue Zusammenfassungen von Unterkategorien der CPA definiert.
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Bei Klassifikationen, die tiefer untergliedert sind als die CPA, müssen sich die Positionen auf der Ebene der Unterkategorien genau in die CPA einfügen.
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Die so abgeleiteten Klassifikationen können eine unabhängige Codierung erhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten, die eine von der CPA abgeleitete nationale Klassifikation verwenden möchten, treffen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, die für die Erstellung einer nationalen Güterklassifikation gemäß diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen.
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