Artikel 2 VO (EWG) 93/3696
(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft eingeführt — im folgenden CPA genannt —, die sich zusammensetzt aus:
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einer ersten Ebene, deren Positionen durch einen Buchstabencode identifiziert werden (Abschnitte),
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einer Zwischenstufe, deren Positionen durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code identifiziert werden (Unterabschnitte),
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einer zweiten Ebene, deren Positionen durch einen zweistelligen numerischen Code identifiziert werden (Abteilungen),
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einer dritten Ebene, deren Positionen durch einen dreistelligen numerischen Code identifiziert werden (Gruppen),
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einer vierten Ebene, deren Positionen durch einen vierstelligen numerischen Code identifiziert werden (Klassen),
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einer fünften Ebene, deren Positionen durch einen fünfstelligen numerischen Code identifiziert werden (Kategorien),
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einer sechsten Ebene, deren Positionen durch einen sechsstelligen numerischen Code identifiziert werden (Unterkategorien).
(2) Die CPA ist dieser Verordnung beigefügt.
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