Artikel 2 VO (EWG) 93/3696

(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft eingeführt — im folgenden CPA genannt —, die sich zusammensetzt aus:

einer ersten Ebene, deren Positionen durch einen Buchstabencode identifiziert werden (Abschnitte),

einer Zwischenstufe, deren Positionen durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code identifiziert werden (Unterabschnitte),

einer zweiten Ebene, deren Positionen durch einen zweistelligen numerischen Code identifiziert werden (Abteilungen),

einer dritten Ebene, deren Positionen durch einen dreistelligen numerischen Code identifiziert werden (Gruppen),

einer vierten Ebene, deren Positionen durch einen vierstelligen numerischen Code identifiziert werden (Klassen),

einer fünften Ebene, deren Positionen durch einen fünfstelligen numerischen Code identifiziert werden (Kategorien),

einer sechsten Ebene, deren Positionen durch einen sechsstelligen numerischen Code identifiziert werden (Unterkategorien).

(2) Die CPA ist dieser Verordnung beigefügt.

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