Artikel 1 VO (EWG) 93/3696
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuführen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Klassifikationen und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.
(2) Als Güter gelten bewegliche Sachen, unbewegliche Sachen und Dienstleistungen.
(3) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der genannten Klassifikation zu statistischen Zwecken.
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