Präambel VO (EWG) 93/3696
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen für die Sammlung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten voraus, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten.
Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.
Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der gemeinschaftlichen Klassifikation verknüpfte wirtschaftszweigbezogene Güterklassifikationen verwenden, werden integrierte Informationen mit der für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.
Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten — ausgehend von der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — entsprechend ihren Erfordernissen zusätzliche Untergliederungen in ihre nationalen Klassifikationen einfügen oder darin beibehalten können.
Im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane wirtschaftszweigbezogene Güterklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der Zentralen Gütersystematik (CPC) der Vereinten Nationen verbunden sind.
Die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft muß mit der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV 1) gekoppelt sein.
Durch die Strukturierung einer Güterklassifikation entsprechend der jeweiligen Produktionstätigkeit wird die Verbreitung unzusammenhängender Kodierungssysteme vermieden und den Produzenten die Ermittlung relevanter Märkte erleichtert.
Es muß ein Bezugsrahmen geschaffen werden, in dem die statistischen Daten über Produktion, Verbrauch, Außenhandel und Verkehr miteinander verglichen werden können.
Die Verwendung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft bedingt es, daß die Kommission bei allen Fragen der Ausführung dieser Verordnung von einem Verwaltungsausschuß, in diesem Fall dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(4) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm, in bezug auf die Auslegung dieser Klassifikation, bei kleineren Änderungen daran sowie bei der Abfassung und Aktualisierung der dazugehörigen Erläuterungen unterstützt wird.
Im Rahmen dieser Verordnung sind einheitliche Codes für alle Mitgliedstaaten, die dieselbe Güterbezeichnung benützen, und ein entsprechender alphanumerischer Code wünschenswert.
Es ist unerläßlich, daß der Inhalt der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert wird.
Die Einführung einer neuen wirtschaftszweigbezogenen Güterklassifikation macht eine Übergangszeit erforderlich —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1993, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993, S. 132, und Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 60.
- (4)
ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.
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