Artikel 10 VO (EWG) 93/404
(1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den einzelstaatlichen und den regionalen Stellen in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die förderungswürdigen Regionen Operationsprogramme erstellen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die im Bananensektor durchzuführen sind, um mindestens zwei der folgenden Ziele zu erreichen:
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Anwendung einer Qualitäts- und Vermarktungsstrategie für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Gebiet entsprechend der voraussichtlichen Markt- und Kostenentwicklung,
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bessere Nutzung der Ressourcen bei gleichzeitiger Wahrung der Umweltbelange,
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Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.
(2) Die zuständigen Stellen binden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 die in Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und sonstigen Gruppen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 zusammengeschlossenen Marktbeteiligten des Sektors sowie die technischen und wirtschaftlichen Forschungszentren soweit wie möglich in die Ausarbeitung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 ein.
(3) Die Einbeziehung und Auswahl der Maßnahmen für die Operationsprogramme sowie ihre Durchführung erfolgen in Übereinstimmung mit den Strukturfondsverordnungen.
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