Artikel 11 VO (EWG) 93/404

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen und den regionalen Stellen können die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen und die Gruppen von Marktbeteiligten gemäß Artikel 5, 7 bzw. 8 aufgefordert werden, den zuständigen Stellen ihre Ansichten in bezug auf die Durchführung der geplanten Maßnahmen mitzuteilen.

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