Artikel 12 VO (EWG) 93/404

(1) Den Erzeugern in der Gemeinschaft, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und die den gemeinsamen Normen entsprechende Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkten, wird zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen eine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe kann jedoch auch einem einzelnen Erzeuger gewährt werden, der aufgrund besonderer Umstände, zu denen vor allem die geographische Lage gehört, keiner Erzeugerorganisation beitreten kann.

(2) Die Höchstmenge Bananen, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, wird auf 867500 Tonnen Eigengewicht festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt auf die einzelnen Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft aufgeteilt:

1.
420000 Tonnen für die Kanarischen Inseln,
2.
150000 Tonnen für Guadeloupe,
3.
219000 Tonnen für Martinique,
4.
50000 Tonnen für Madeira, die Azoren und die Algarve,
5.
15000 Tonnen für Kreta und Lakonien,
6.
13500 Tonnen für Zypern.

Die in den einzelnen Erzeugungsgebieten zugeteilten Mengen können innerhalb der für die Gemeinschaft vorgesehenen Höchstmenge angepasst werden.

(3) Die Ausgleichsbeihilfe wird berechnet anhand der Differenz zwischen

dem „pauschalen Referenzerlös” für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen und

dem „durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung” , der auf dem Markt der Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

(4) Der „pauschale Referenzerlös” errechnet sich aus

dem Durchschnitt der Preise für Bananen, die während eines nach dem Verfahren des Artikel 27 zu bestimmenden, vor dem 1. Januar 1993 liegenden Referenzzeitraums in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet wurden,

abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.

Der pauschale Referenzerlös wird von der Kommission nach drei Jahren anläßlich der Neufestsetzung der Beihilfe überprüft, wobei insbesondere die gestiegene Produktivität und die Entwicklung der verschiedenen Qualitäten berücksichtigt werden.

(5) Der „durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung” in der Gemeinschaft errechnet sich jedes Jahr aus

dem Durchschnitt der Preise für in dem betreffenden Jahr in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen,

abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.

(6) Die Ausgleichsbeihilfe wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 vor dem 1. März eines jeden Jahres für das Vorjahr festgesetzt.

Liegt in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt, so wird eine Zusatzbeihilfe gewährt.

(7) Auf der Grundlage der jeweils im Vorjahr gewährten Ausgleichsbeihilfe können gegen Stellung einer Sicherheit Vorschußzahlungen geleistet werden.

(8) Die Entwicklung des durchschnittlichen Erlöses aus der Bananenerzeugung wird 1993 von der Kommission für das laufende Jahr in einer Zwischenprüfung festgestellt. Aufgrund dieser Prüfung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Vorschüsse gewähren.

(9) Einem Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilt werden, eine befristete Maßnahme einzuführen, mit der vermarktete Erzeugnisse, die aus neuen, nach dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen stammen, von der Ausgleichsbeihilfe ausgeschlossen werden, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats eine Gefahr für die nachhaltige Entwicklung der Erzeugungsgebiete, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Umwelt sowie den Schutz der Böden und der charakteristischen Merkmale der Landschaft, besteht.

Die Kommission erteilt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 27.

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