Artikel 13 VO (EWG) 93/404
(1) Den Bananenerzeugern in der Gemeinschaft, die den Bananenanbau endgültig aufgeben, wird einmalig eine Prämie gewährt.
(2) Für die Gewährung der Prämie muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten,
- a)
- 1993 oder 1994 auf einmal und in einem noch zu bestimmenden Zeitraum
- —
-
bei Plantagen mit einer Fläche von weniger als 5 ha alle Bananenstauden seines Betriebs und
- —
bei Plantagen mit einer Fläche von 5 ha oder mehr mindestens die Hälfte aller Bananenstauden seines Betriebs
zu roden bzw. roden zu lassen;
- b)
- 20 Jahre lang ab dem Jahr der Rodung in seinem Betrieb keine Neuanpflanzungen vorzunehmen.
Für Flächen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bananenstauden bepflanzt werden, und für Parzellen mit einer Fläche von weniger als 0,2 ha wird die Prämie nicht gewährt.
(3) Der Betrag der Prämie beläuft sich auf 1000 ECU/ha. Er kann entsprechend den besonderen Gegebenheiten in einzelnen Anbaugebieten nach dem Verfahren des Artikels 27 gestaffelt werden.
(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 27 einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Prämie zur endgültigen Aufgabe des Bananenanbaus bestimmten Erzeugern nicht zu gewähren, wenn ihr Betrieb in einem Gebiet liegt, in dem das Verschwinden des Bananenanbaus schädliche Folgen insbesondere für das Mikroklima und die Bodenbeschaffenheit sowie für die Umwelt und die Landschaft nach sich ziehen würde.
(5) Die Prämie kann gleichzeitig mit den in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91(1), Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92(2) und Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92(3) vorgesehenen Beihilfen sowie mit den Strukturbeihilfen in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88(4) und (EWG) Nr. 4253/88(5) gewährt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.
- (4)
ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.
- (5)
ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.
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