Artikel 14 VO (EWG) 93/404
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 6 und 10 hingegen werden nach dem Verfahren des Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.