Artikel 14 VO (EWG) 93/404

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 6 und 10 hingegen werden nach dem Verfahren des Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erlassen.

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