Artikel 15a VO (EWG) 93/404

Die Artikel 15a bis einschließlich Artikel 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes ex0803 mit Ausnahme von Mehlbananen.

Im Sinne dieses Titels bedeuten:

1.
„traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als „traditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
2.
„nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die unter Nummer 1 genannten Mengen hinausgehen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „nichttraditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
3.
„Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern” die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „Drittlandsbananen” bezeichnet;
4.
„Gemeinschaftsbananen” die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen;
5.
„vermarkten” und „Vermarktung” das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe.

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