Artikel 15a VO (EWG) 93/404
Die Artikel 15a bis einschließlich Artikel 20 dieses Titels gelten nur für frische Erzeugnisse im Sinne des KN-Codes ex0803 mit Ausnahme von Mehlbananen.
Im Sinne dieses Titels bedeuten:
- 1.
- „traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als „traditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
- 2.
- „nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten” die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die unter Nummer 1 genannten Mengen hinausgehen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „nichttraditionelle AKP-Bananen” bezeichnet;
- 3.
- „Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern” die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden nachstehend als „Drittlandsbananen” bezeichnet;
- 4.
- „Gemeinschaftsbananen” die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen;
- 5.
- „vermarkten” und „Vermarktung” das Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe.
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