Artikel 16 VO (EWG) 93/404
(1) Dieser Artikel sowie die Artikel 17 bis 20 gelten für die Einfuhr von frischen Bananen des KN-Codes 08030019, spätestens bis der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird, spätestens bis zum 1. Januar 2006.
(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Zollsatzes erfolgt die Einfuhr der dort genannten frischen Erzeugnisse im Rahmen der mit Artikel 18 eröffneten Zollkontingente.
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