Artikel 17 VO (EWG) 93/404
Soweit erforderlich, ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.
Die Einfuhrlizenz gilt für die gesamte Gemeinschaft. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegter Ausnahmen muss für die Erteilung der Lizenzen eine Sicherheit geleistet werden, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung unter den Bedingungen dieser Verordnung und während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz abgewickelt wird.
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