Artikel 18 VO (EWG) 93/404

(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a)
ein Zollkontingent in Höhe von 2200000 t (Nettogewicht), nachstehend „Kontingent A” genannt;
b)
ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 453000 t (Nettogewicht), nachstehend „Kontingent B” genannt;
c)
ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 750000 t (Nettogewicht), nachstehend „Kontingent C” genannt.

Die Kontingente A und B werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Das Kontingent C wird für die Einfuhr von Erzeugnissen aus den AKP-Staaten eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Kontingente A und B auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Kontingente A und B wird auf die Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den AKP-Staaten ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben. Für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der Zollsatz Null.

(3) Im Rahmen des Kontingents C gilt für die Einfuhren der Zollsatz Null.

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

(5) Die in diesem Artikel festgesetzten Zollsätze werden unter Zugrundelegung des Satzes in Landeswährung umgerechnet, der für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

(6) Das Kontingent B kann aufgestockt werden, wenn aufgrund der Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren festgestellt wird, dass die Nachfrage in der Gemeinschaft steigt.

Die Genehmigung der Bedarfsvorausschätzung sowie die Aufstockung des Zollkontingents erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 27.

(7) Wenn die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch außergewöhnliche Umstände, die die Produktions- oder die Einfuhrbedingungen berühren, beeinträchtigt ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erforderlichenfalls die notwendigen Sondermaßnahmen.

In diesem Fall kann das Kontingent B auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Bedarfsvorausschätzung angepasst werden. Die Sondermaßnahmen können von den in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen abweichen. Jede Diskriminierung zwischen den einzelnen Drittländern ist zu vermeiden.

(8) Die Mengen, die aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, werden nicht auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet.

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