Artikel 19 VO (EWG) 93/404

(1) Die Verwaltung der Zollkontingente kann nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erfolgen.

(2) Die gewählte Methode trägt gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.